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Satzung


des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Erlangen-Höchstadt e.V.


§ 1 Name und Sitz


Der Verband führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Erlangen-Höchstadt


e. V.“ (nachfolgend „Kreisverband“ genannt).


Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt und der Stadt


Erlangen.


Er hat seinen Sitz in 91315 Höchstadt.


Der Kreisverband ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck


(1) Der Kreisverband bezweckt im Rahmen des Gartenbaues und der Landespflege die


Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der


menschlichen Gesundheit. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung


und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten


Landeskultur.


(2) Der Kreisverband fördert die Kinder- und Jugendarbeit der Ortsvereine und organisiert


eigene Initiativen und Unternehmungen der Jugendarbeit auf Kreisebene. Dabei sind die


Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen junger Menschen anknüpfen und


von ihnen mitbestimmt, mit gestaltet und selbst organisiert werden können. Die Gründung


und regelmäßige Tätigkeit von Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine wird unterstützt.


Kinder und Jugendliche sollen dadurch zur Selbstbestimmung befähigt, zur


gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und hingeführt


werden. Das Nähere regelt die Jugendordnung für die Kinder- und Jugendgruppen im


Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Erlangen-Höchstadt e.V.


(3) Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des


Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind


oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des


Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die


angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus


Mittel des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.


(5) Die Förderung des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.


(6) Der Kreisverband ist selbstlos tätig.


§ 3 Organisation


(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, die Verbandsleitung sowie die


Mitgliederversammlung.


(2) Die Mitglieder des Kreisverbandes (vergleiche § 4 Abs. 1) werden im Bezirks- und


Landesverband vertreten durch die Kreisverbände, in denen sie zusammengeschlossen


sind. Die Kreisverbände sind die organisatorischen Untergliederungen des Bezirks- und


Landesverbandes.


(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen die in § 2 dieser Satzung genannten oder


entsprechenden Ziele verfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gartenbauvereine im Landkreis Erlangen-Höchstadt


und Stadtgebiet Erlangen soweit sie dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und


Landespflege (nachstehend „Landesverband“ genannt) angeschlossen sind.


(2) Mit der Beitrittserklärung eines Vereins zum Landesverband wird er gleichzeitig auch


Mitglied des Kreisverbandes.


(3) Endet die Mitgliedschaft eines Vereins beim Landesverband, so scheidet das Mitglied auch


beim Kreisverband aus.


(4) Als fördernde Mitglieder können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen


sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen aufgenommen


werden. Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen die Verbandsleitung des


Kreisverbandes.


§ 5 Ausscheiden aus dem Kreisverband


(1) Die Mitgliedschaft endet


1. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich dem Landesverband erklärt werden und ist


nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährigen


Kündigungsfrist möglich,


2. durch Ausschluss (§ 6),


3. durch den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit,


4. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes


(§ 17),


5. bei natürlichen Personen durch Tod, juristischen Personen, Vereinigungen und


Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss ( § 4 Abs 4).


(2) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 1 (Ziffer 1, 2, 3, 4), so scheidet das


Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus dem Kreis- und Bezirksverband aus.


(3) Endet die Mitgliedschaft durch Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit, so hat das


Mitglied diesen Umstand dem Kreisverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


(4) Für den Fall, dass Mitglieder Kapitalanteile einbezahlt oder Sacheinlagen geleistet haben,


erhalten diese Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des


Kreisverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer


geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 6 Ausschluss


(1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von


satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 3 Abs.1) des


Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher


das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.


(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des


vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch


Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließendem Mitglied


unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


(3) Der Ausschließungsgrund hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht anzugeben.


Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis


mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr


an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 4


Wochen – gerechnet von der Absendung des Briefes an – durch Berufung an die


Verbandsleitung anfechten. Die Verbandsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des


ordentlichen Rechtsweges.


(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das


Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirksund


Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben das Recht


1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des in § 2 angegebenen Zweckes zu


fordern,


2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,


3. gemäß § 3 Abs. 2 durch die Kreisverbände bei den Mitgliederversammlungen des


Bezirks- und Landesverbandes vertreten zu werden,


4. an den Veranstaltungen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes teilzunehmen.


(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung


1. die Bestrebungen des Kreisverbandes kräftigst zu fördern,


2. der Satzung des Kreisverbandes zu entsprechen,


3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,


4. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgerecht an den Landesverband zu entrichten.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.


(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den 1. Vorsitzenden der Vereine, die die Mitglieder


vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung ein schriftlich bevollmächtigter


Vertreter entsandt wird.


(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit


berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der


Vereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragt


wird.


(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat schriftlich


(Rundschreiben) mindestens einen Monat vor dem Termin, unter Angabe der


Tagesordnung, zu erfolgen.


§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung


(1) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet; bei dessen


Verhinderung wird die Leitung dem 2. Vorsitzenden übertragen.


(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Vereine


beschlussfähig.


(3) Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


(4) Der Vertreter eines Vereins hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Dabei gilt die


vom Landesverband jeweils zum 30.06. festgestellte Mitgliederzahl.


(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.


Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufende Niederschrift anzufertigen, die vom


Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung obliegt


1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,


2. die Entgegennahme des Finanzberichtes


3. die Entlastung der Verbandsleitung,


4. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Verbandsleitung,


5. die Wahl der Kassenprüfer,


6. die Festsetzung und Änderung der Satzung,


7. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,


8. die Genehmigung von Förderungsrichtlinien,


9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,


10. die Auflösung des Kreisverbandes.


§ 11 Verbandsleitung


(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des


Kreisverbandes, dem Geschäftsführer, dem Kassier und den gewählten Vereinsvertretern.


(2) Die Mitglieder der Verbandsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer


von 4 Jahren gewählt.


(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verbandsleitung aus, so wählt die nächste


Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied in die


Verbandsleitung.


(4) Die Verbandsleitung kann zur Förderung der Ziele des Kreisverbandes Beiräte berufen. Die


Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen der Verbandsleitung eingeladen werden.


(5) Die Sitzungen der Verbandsleitung werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung


vom 2. Vorsitzenden geleitet.


(6) Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Sie fasst ihre


Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


(7) Über die Sitzungen der Verbandsleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom


Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.


(8) Die Sitzungen der Verbandsleitung finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal


jährlich, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsleitung die Durchführung einer


Sitzung schriftlich beantragen.


(9) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben


Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. In besonderen Fällen kann eine


Aufwandsentschädigung gewährt werden.


§ 12 Aufgaben der Verbandsleitung


Der Verbandsleitung obliegt


1. die Verwaltung des Kreisverbandes,


2. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,


3. die Erarbeitung des Finanzberichtes,


4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung


eingegangener Anträge,


5. die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien,


6. die Beantragung von Ehrungen für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes.


§ 13 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes.


(2) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Kreisverband gerichtlich und


außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im


Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der


1. Vorsitzende verhindert ist.


§ 14 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes.


(2) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 500,00 € übersteigen oder nicht im


Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung.


(3) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband bei den Versammlungen des Bezirks- und


Landesverbandes.


§ 15 Betriebsmittel


Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus


1. den Anteilen der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträge,


2. den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,


3. Spenden und sonstigen Zuwendungen.


§ 16 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes


(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, die nicht von der


Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der


angeschlossenen Vereine.


(2) Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes


bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das


Vermögen an den Landkreis der es als Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar


und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden


hat.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Höchstadt, 13. März 2008


gez.


Otto Tröppner


Kreisvorsitzender